Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Können Forderungen gutgläubig erworben werden?
 

Der gutgläubige Erwerb einer Forderung ist grundsätzlich nicht möglich. Anders als beim gutgläubigen Eigentumserwerb an einer Sache fehlt es an einem Rechtsscheinträger und damit an einem Anknüpfungspunkt für den Gutglaubensschutz. Beim gutgläubigen Erwerb im Mobiliarsachenrecht nach den §§ 932 ff. BGB liegt der Rechtsscheinträger im Besitz, beim gutgläubigen Erwerb im Immobiliarsachenrecht nach § 892 BGB im Grundbuch.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Wenn eine Urkunde über eine Forderung ausgestellt wurde, besteht ein Rechtsscheinträger, sodass sie gutgläubig im Rahmen der engen Grenzen des § 405 BGB erworben werden kann.

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