Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Grundsätzlich wirkt die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB „von Anfang an“, also rückwirkend (ex tunc). Gibt es Fälle, bei denen von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht wird?
 

Die Anfechtung kann ausnahmsweise ex nunc, also nur für die Zukunft wirken, wenn ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde, so insbesondere bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen (Lehre vom fehlerhaften Arbeits- bzw. Gesellschaftsverhältnis). Diese Ausnahme wird damit begründet, dass bei einer Rückwirkung der Anfechtung die Interessen Dritter unbillig beeinträchtigt würden und es zu Rückabwicklungsschwierigkeiten käme. Jedoch kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass bei allen in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine ex nunc-Wirkung anzunehmen wäre. So gilt dies z.B. nicht bei der Anfechtung von Mietverträgen.
 

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