Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Muss eine Mietminderung durch eine Erklärung herbeigeführt werden?
 

Anders als im Kauf- und Werkvertragsrecht (§ 437 Nr. 2 Var. 2 BGB und § 634 Nr. 3 Var. 2 BGB) erfolgt die Minderung im Mietrecht nach § 536 Abs. 1 BGB nicht durch Willenserklärung sondern kraft Gesetzes (ipso iure). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („ist der Mieter [. . .] von der Entrichtung der Miete befreit“). Die Minderung im Mietrecht stellt damit kein Gestaltungsrecht, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung dar.
 

Diskussion