Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Was versteht man unter notwendiger Teilnahme?
 

Eine notwendige Teilnahme liegt vor, wenn ein Tatbestand so formuliert ist, dass seine Verwirklichung schon begrifflich die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, z. B. §§ 173 f., 331 ff. StGB. Wird das Maß der notwendigen Teilnahme nicht überschritten, ist der Mitwirkende nicht nach §§ 26 , 27 StGB strafbar. So stellen beispielsweise die §§ 331, 332 StGB jeweils das Spiegelbild zu §§ 333, 334 StGB dar. Eine Bestrafung des notwendig Beteiligten (nicht von Dritten) erfolgt nur nach diesen Vorschriften, nicht aber bspw. nach §§ 331 , 27 StGB.
 

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