Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Was ist Sinn und Zweck der Untersuchungshaft?
 

Die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen“ (BVerfGE 32, 87, 93) ist Sinn und Zweck einer Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) soll jedoch keine „vorweggenommene Strafe“ darstellen, sondern erstens die Anwesenheit des Beschuldigten gewährleisten (bei Fluchtgefahr), zweitens eine Beweisvereitelung verhindern (bei Verdunkelungsgefahr) und drittens – im Fall der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO – die Allgemeinheit schützen.
 

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