Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Was können Sie mit dem Stichwort "Rügeverkümmerung" anfangen?
 

Nach früherer Rechtsprechung des BGH galt, dass die nachträgliche Berichtigung einer fehlerhaften Protokollierung der Hauptverhandlung unzulässig war, wenn sie einem erhobenen Rechtsmittel den Boden entziehen würde (sog. Verbot der Rügeverkümmerung). Wurde zum Beispiel nicht protokolliert, dass der Angeklagte das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) hatte, so war durch das Protokoll mit absoluter Beweiskraft erwiesen (§§ 243 , 244 StPO), dass ein revisibler Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO vorgelegen hat, auch wenn in Wirklichkeit der Angeklagte sehr wohl das letzte Wort hatte. Diese Rechtsprechung hat der BGH geändert (Großer Senat, NJW 2007, 2419). Heute gilt, dass durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden kann. Eine solche Protokollberichtigung ist aber nur in engen Grenzen zulässig: Sie bedarf einer rechtlich verbindlichen Form und muss denselben Sorgfaltsanforderungen genügen, wie das Protokoll. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall insbesondere auch vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Wollen die Urkundspersonen dennoch berichtigen, ist dies seinerseits eine Entscheidung, die einer umfassenden Begründung bedarf und vom Revisionsgericht voll zu überprüfen ist. Im Zweifel gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
 

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