Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Worin liegt der Unterschied zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige?
 

Der Strafantrag ist in §§ 77 - 77e StGB und § 158 StPO geregelt. Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung eines Antragsberechtigten, dass er die Strafverfolgung wünsche. Der Antrag kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei und den Amtsgerichten gestellt werden, § 158 Abs. 1 StPO. Wenn die Staatsanwaltschaft trotz des Vorliegens eines Strafantrags keine öffentliche Klage erhebt, so muss sie dem Antragssteller unter Angabe der Gründe bescheiden, § 171 S. 1 StPO.
Die Strafanzeige ist hingegen die bloße Mitteilung eines (ggf. strafbaren) Sachverhalts an eine Strafverfolgungsbehörde. Adressat und Form der Strafanzeige richten sich ebenfalls nach § 158 Abs. 1 StPO. Es gibt keine „Anzeigenberechtigung“, d.h. jedermann kann Anzeigender sein. Wenn die in der Anzeige mitgeteilten Tatsachen einen Anfangsverdacht begründen, sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen (Legalitätsprinzip, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO). Eine Strafanzeige kann ggf. auch einen Strafantrag enthalten, wenn derjenige, der die Anzeige erstattet, in seiner Erklärung einen eindeutigen Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt.
 

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