Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Mit welchem elementaren Grundsatz könnte die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB kollidieren?
 

Im Strafprozess gilt der Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Auf einfachgesetzlicher Ebene lässt sich der Grundsatz aus §§ 136 Abs. 1 S.2, 243 Abs. 5 StPO herleiten. Die Pflichten aus § 142 StGB stehen hierzu im Widerspruch, denn hiernach sind Unfallbeteiligte gehalten, die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen, wodurch ggf. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufgedeckt wird. Das BVerfG hat die Norm jedoch im Jahr 1963 für verfassungsgemäß erklärt (BVerfGE 16, 191). Der Straftatbestand sei verhältnismäßig, weil zivilrechtliche Ansprüche der Unfallgeschädigten ohne ein staatliches Entfernungsverbot faktisch entwertet würden.
 

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