Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Wie kann man den "Rücktritt" nach § 24 Abs. 1 StGB und die "tätige Reue" voneinander abgrenzen?
 

Der Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kommt nur bei einem versuchten Delikt in Betracht. Das bedeutet der subjektive Tatbestand muss vollständig erfüllt sein, der objektive Tatbestand wurde hingegen nicht vollendet. Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und damit immer strafbefreiend.
Für bestimmte Delikte normiert der Gesetzgeber den Fall der tätigen Reue, was sich (untechnisch) als ein „Rücktritt vom vollendeten Delikt“ beschreiben lässt (vgl. etwa § 142 Abs. 4 StGB oder § 306e Abs. 1 StGB). Die Abstandnahme von der Tat kann bei tätiger Reue strafbefreiend, zumindest aber strafmildernd wirken.
 

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