Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Wie Grenzen man den erlaubnisfreien Gemeingebrauch von einer genehmigungspflichtigen straßenrechtlichen Sondernutzung ab?
 

Gemeingebrauch liegt vor, sofern die Nutzung der Straße im Rahmen des Widmungszwecks bleibt. Gewidmet ist eine Straße in erster Linie zum Zwecke der Fortbewegung. Des Weiteren fallen allerdings auch bestimmte kommunikative Elemente in die Kategorie des Gemeingebrauchs. Die Rechtsprechung erkennt eine Erlaubnisfreiheit deshalb an, solange durch die Grundrechtsausübung keine Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gebrauchs ausgelöst wird. Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung einer Straße stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Wenn besondere Grundrechtsinteressen berührt sind, kann allerdings – sofern Sondernutzung vorliegt – das Ermessen für die Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung auf Null reduziert sein (dies ist etwa bei Berührung der Kunst-, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit denkbar).
 

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