Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Welchen Sinn und Zweck hat das Zitiergebot (Art 19 Abs. 1 S. 2 GG)?
 

1. Für die Exekutive: Wenn ein die Grundrechte einschränkendes Gesetz angewendet wird, soll der Rechtsanwender durch die Zitierung der eingeschränkten Grundrechte erkennen, in welchem Umfang eine Freiheitseinschränkung beabsichtigt wurde.
Insofern kommt dem Zitiergebot eine Informations- und Hinweisfunktion zu.
 
2. Für die Legislative: Der Gesetzgeber soll „über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben“ (BVerfGE 64, 72, 79). Diese Warn- und Besinnungsfunktion stellt die Hauptfunktion des Zitiergebotes dar.
 

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