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Baurecht

Was versteht man unter der Bauleitplanung?
Wie kann man ihn gerichtlich überprüfen lassen?

Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Bauleitpläne sind gem. § 1 II BauGB der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.
  1. Kennzeichen des Flächennutzungsplans: vorbereitende Bauleitplanung, d.h.

    Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung in den Grundzügen (§ 5 I 1 BauGB), Rechtsnatur = Maßnahme bzw. Willensäußerung sui generis Bauherr oder Nachbar können die Rechtmäßigkeit bzw. die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans nur im Wege der Inzidentkontrolle überprüfen lassen.
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    Anmerkung: Eine Ausnahme besteht, wenn die Darstellungen im Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Vorhaben nach
    § 35 I Nr. 2-6 BauGB i.S.d. § 35 III 3 BauGB ausweisen. Dann ist § 47 I Nr. 1 VwGO analog heranzuziehen, da der FN-Plan in diesen Fällen Rechtsnormwirkung vergleichbar einem Bebauungsplan entfaltet.
    ]

  2.  Kennzeichen des Bebauungsplans: verbindliche Bauleitplanung, d.h. rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Rechtsnatur = Satzung, § 10 I BauGB → Bauherr und Nachbar können die Rechtmäßigkeit sowohl inzident, als auch prinzipal über § 47 VwGO überprüfen lassen.

 

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