Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Francovich (EuGH, Slg. 1991, I-5357)
 

In der Rechtssache Francovich entschied der EuGH, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Pflicht zur Richtlinienumsetzung (nunmehr geregelt in Art. 288 Abs. 3 AEUV) nicht fristgerecht oder nicht hinreichend nachkommt, dem betroffenen Bürger unter folgenden Voraussetzungen haftet:

–Erstens muss das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an den Einzelnen beinhalten.

–Zweitens muss ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen.
 
–Drittens muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen.
 

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