Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Dassonville (EuGH, Slg. 1974, 837), Cassis de Dijon (EuGH, Slg. 1979, 649) und Keck (EuGH, Slg. 1993, I-6097)
 

Diese Entscheidungen konkretisieren die in Art. 34 ff. AEUV niedergelegte Warenverkehrsfreiheit. In der Zusammenschau haben diese drei Entscheidungen ein kohärentes Prüfungsschema für Verletzungen der Warenverkehrsfreiheit entwickelt, was in (teilweise modifizierter) Form auch bei den anderen Grundfreiheiten eingesetzt wird.

In der Rechtssache Dassonville entschied der EuGH, dass jede Handlung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 AEUV darstellt. Der Anwendungsbereich wird damit grundsätzlich weit definiert.

Eine Einschränkung erfährt die Dassonville-Formel in Keck. Der EuGH entschied hier, dass bloße Verkaufsmodalitäten keine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit begründen, sofern sie für in- und ausländische Anbieter gleichermaßen gelten.

In der Rechtssache Cassis de Dijon (die zeitlich vor der Rechtssache Keck entschieden wurde) ging der EuGH einen Schritt weiter und entschied, dass Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung der betroffenen Produkte ergeben, grundsätzlich hingenommen werden müssen, sofern diese Regelungen notwendig sind, um „zwingenden Erfordernissen“ gerecht zu werden. Somit bestehen neben den geschriebenen Rechtsfertigungsgründen des Primärrechts auch ungeschriebene Rechtsfertigungstatbestände, die eine Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen.
 

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