Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Gebhard (EuGH, Slg. 1995, I-4165), Bosman (EuGH, Slg. 1995, I-4921) und Säger (EuGH, Slg. 1991, I-4239)
 

Durch diese drei Leitentscheidungen hat der EuGH sein extensives Verständnis der Warenverkehrsfreiheit (s. Dassonville) auf andere Grundfreiheiten übertragen. Die Niederlassungsfreiheit (Gebhard), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Bosman) und die Dienstleistungsfreiheit (Säger) enthalten damit ebenfalls nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern schützen umfassend vor Beschränkungen/Beeinträchtigungen. Solche Beeinträchtigungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht diskriminierend, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig (geeignet und erforderlich) sind (Gebhard).

Die Entscheidung Bosman steht zudem für eine teilweise Erstreckung der Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf Privatpersonen, denn in diesem Fall wurde die Bindung eines privaten Sportverbandes an Grundfreiheiten bejaht.
 

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