Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Kommission/Frankreich (häufig genannt: Spanische Erdbeeren, EuGH, Slg. 1997, I-6959)
 

Eine Beeinträchtigung einer Grundfreiheit kann auch vorliegen, wenn der Staat es unterlässt, gegen das Handeln von Privatpersonen einzuschreiten. Eine solche Schutzpflicht resultiert aus den Grundfreiheiten i.V.m. der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (s. heute: Art. 4 Abs. 3 EUV, zuvor: Art. 10 EG bzw. Art. 5 EGV). In diesem Fall hatte es der französische Staat unterlassen, gegen Agrarblockaden einzuschreiten, die sich gegen spanische Exporteure richteten.
 

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