Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Angonese (EuGH, Slg. 2000, I-4139)
 

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (heute: Art. 45 AEUV, zuvor: Art. 39 EG) kann nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, sondern auch gegenüber einem (potentiellen) Arbeitgeber. Sie hat damit unmittelbare Drittwirkung (synonym: horizontale Direktwirkung). Bis heute nicht geklärt ist, inwiefern diese Rechtsprechung auf andere Grundfreiheiten übertragen werden kann. Es spricht vieles dafür, dass der EuGH bei den anderen Grundfreiheiten weiterhin zurückhaltend judizieren und eine umfassende unmittelbare Drittwirkung ablehnen wird.
 

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