Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Centros (EuGH, Slg. 1999, I-1459), Überseering (EuGH, Slg. 2002, I-9919) und Inspire Art (EuGH, Slg. 2003, I-10155)
 

Nach früherer Rechtsprechung des BGH beurteilte sich die Frage nach dem anzuwendenden Gesellschaftsrecht nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft. Diese Vorgabe musste auch dann beachtet werden, wenn eine Gesellschaft im Ausland gegründet wurde und in der Folge ihren Sitz nach Deutschland verlegte. Der BGH favorisierte damit die sog. Sitztheorie im Gegensatz zu der sog. Gründungstheorie.

Dementgegen folgerte der EuGH in den o.g. Urteilen aus den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, die Verlegung des tatsächlichen Sitzes einer Gesellschaft zu behindern, es sei denn, dies ist durch zwingende Gründe gerechtfertigt. Infolge der Urteile besteht die Möglichkeit, jedwede Europäische Gesellschaftsform zu wählen und auch „Scheinauslandsgesellschaften“ zu errichten, also etwa mit einer britischen Limited in Deutschland tätig zu werden. Der BGH hat seine Rechtsprechung entsprechend geändert.
 

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