Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Hamburger Deiche-Fall (BVerfGE 24, 367)
 

Das BVerfG beschäftigte sich in der Entscheidung mit der Reichweite der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Stadt Hamburg hatte infolge der Springflut 1962 Grundstücke unmittelbar durch Gesetz enteignet, um Deiche errichten zu können. Das Gericht befand: Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung diene der Sicherung des Eigentumsgrundrechts. Diese Institutsgarantie verbiete, solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung zu entziehen, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören. Ein den Bestand, nicht nur den Wert des Eigentums sichernder Rechtsschutz ist ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie. Die Enteignung durch Gesetz (Legalenteignung) ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies gelte auch deshalb, weil Rechtsschutz unmittelbar gegen ein Gesetz schwerer zu erlangen ist.
 

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