Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Mephisto (BVerfGE 30, 173)
 

Das BVerfG äußert sich hier zum Verhältnis von Kunstfreiheit und (postmortalem) Persönlichkeitsrecht. Auch die „schrankenlos“ gewährleistete Kunstfreiheit könne durch andere Grundrechte eingeschränkt werden (praktische Konkordanz).

Die Kunstfreiheit schütze sowohl den Werkbereich als auch den Wirkbereich. Kunst wird wie folgt definiert: „Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen.“
 

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