Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Strafgefangene (BVerfGE 33, 1)
 

Das BVerfG entschied, dass die Grundrechte auch im Verhältnis von Strafgefangenen zu der Strafvollzugsanstalt gelten. Sog. „besondere Gewaltverhältnisse“, in denen die Grundrechte nicht gelten, gebe es grundsätzlich nicht.
 

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