Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Nassauskiesungsbeschluss (BVerfGE 58, 300)
 

Das BVerfG unterscheidet hier erstmals streng zwischen der entschädigungspflichtigen Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) und der grundsätzlich nicht entschädigungspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S.2 GG) und beendete damit die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH, wonach eine Inhalts- und Schrankenbestimmung bei besonderer Schwere in eine Enteignung „umschlagen“ konnte. Sieht der Geschädigte in der staatlichen Maßnahme eine Enteignung, kann er Entschädigung nur aufgrund des Enteignungsgesetzes verlangen. Fehlt eine Regelung zur Entschädigung, muss der Geschädigte sich um Rechtsschutz gegen die Enteignung selbst bemühen, ein „dulden und liquidieren“ (wie zuvor nach der Rechtsprechung des BGH) gibt es nicht mehr.
 

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