_ÖR Lücken

Klagen, Verwaltungsakte

Wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen, gegen den eine Drittanfechtungsklage noch anhängig ist, welche Auswirkungen hat das?

Dann greift Art. 50 BayVwVfG, der eine erleichterte Möglichkeit für die Behörde vorsieht, den VA doch noch zurückzunehmen. Das ist dem geschuldet, dass der Adressat nicht auf den Bestand vertrauen durfte, sofern dieser von einem Dritten angefochten wurde. 

Voraussetzung hM: Die Klage des Dritten muss zulässig und nicht offensichtlich unbegründet sein.

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