Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Josefine Mutzenbacher (BVerfGE 83, 130)
 

Josefine Mutzenbacher ist der Name einer fiktiven Prostituierten, die in einem gleichnamigen Werk über ihre Erfahrungen berichtet. Das Buch wurde aufgrund seiner Inhalte von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert. Hiergegen wandte sich der Verleger des Werkes.

Das BVerfG entschied, dass der Bundesprüfstelle bei ihrer Wertungsentscheidung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Die Grenzen dieses Spielraums seien allerdings überschritten, wenn Grundrechtsbelange gar nicht in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Die Bundesprüfstelle verkannte hier, dass „pornographische“ Schriften durchaus auch Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sein können und stellte diesen Belang somit auch nicht in die abwägende Entscheidung mit ein.
 

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