Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Bürgschaftsentscheidung (BVerfGE 89, 214)
 

Nach dieser Entscheidung müssen die Zivilgerichte – insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 BGB und § 242 BGB – die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind. Ansprüche aus einem Bürgschaftsvertrag, in dem die geschäftlich unerfahrene Bürgin ein hohes und schwer abschätzbares Unternehmerrisiko und ungewöhnlich hohe Haftungsrisiken übernimmt, ohne eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, sind daher nicht zu gewähren.
 

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