Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Glykolwein (BVerfGE 105, 252)
 

Das BVerfG stellte in dieser Entscheidung fest, dass sachlich und richtig gehaltene Informationen der Bundesregierung über bestimmte Produkte keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, wenn der Markt nicht verzerrt wird und die rechtlichen Voraussetzungen für die Information, insbesondere die öffentliche Zuständigkeitsordnung (vertikal, d.h. Bund/Länder und horizontal, d.h. welches Bundesorgan?), eingehalten werden. Aus der Leitungsfunktion der Bundesregierung, welche sich aus Art. 65 ff. GG ergibt, folge die Befugnis (und u. U. auch die Verpflichtung), die Bevölkerung zur Abwehr von Gefahren zu informieren.

Anmerkung: Der problematische Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis erklärt sich daraus, dass nach Ansicht des BVerfG eine Konkretisierung der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes kaum möglich ist, da Informationen meist infolge unvorhersehbarer Entwicklungen gegeben werden.
 

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