Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Edelmannfall (RGZ 117, 121)
 

Der BGH entschied in diesem Fall das Folgende: Wer die Form des § 311b Abs. 1 BGB bewusst nicht beachtet, kann keine Erfüllung verlangen, selbst wenn der andere Teil zur Nichtbeachtung der Form gedrängt hat. Die umstrittene Entscheidung BGHZ 48, 396 gewährte in einem ähnlichen Fall den Anspruch jedoch unter Verweis auf § 242 BGB.
 

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