Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Hamburger Parkplatzfall (BGHZ 21, 319)
 

Der BGH folgt hier der Lehre vom faktischen Vertrag, wonach ein Vertrag selbst bei erkennbar fehlendem Rechtsbindungswillen zustande kommt, wenn die Leistung infolge sozialtypischen Verhaltens (Parken auf gebührenpflichtigem Parkplatz) in Anspruch genommen wird. Heute wird diese Lehre fast einhellig abgelehnt (auch vom BGH). Eine Lösung erfolgt vielmehr über §242 BGB nach dem Grundsatz protestatio facto contraria, wonach eine Auslegung des Erklärungswertes nach §§ 133, 157 BGB dazu führt, dass eine Willenserklärung und damit ein – nicht bloß faktischer – Vertrag vorliegt.
 

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