Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Grindelhochhausfall (BGHZ 27, 204)
 

Nach dieser Entscheidung wird beim nicht entschuldigten Überbau (§ 912 BGB) das Eigentum an dem Gebäude vertikal an der Grundstücksgrenze geteilt. § 94 Abs. 1 BGB setzt sich in diesem Fall gegenüber § 94 Abs. 2 BGB durch.
 

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