Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45)
 

Bei diesem Fall zum Sachenrecht wurde eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Noch vor der vollständigen Kaufpreiszahlung wurde die Maschine an eine Bank zur Sicherung übereignet. Die Bank wiederum übereignete die Fräsmaschine unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen H aus der Sicherungsabrede weiter. Die Fräsmaschine verblieb die ganze Zeit beim ersten Käufer.
 
Die Parteien stritten im Nachgang über das Eigentum an der Fräsmaschine. Nach dieser Entscheidung ist die Lehre vom mittelbaren Nebenbesitz abzulehnen. Deshalb ist § 934 Hs. 1 BGB nicht teleologisch zu reduzieren, wenn der Erwerber von dem Veräußerer nur den mittelbaren Besitz erhält, obwohl der Veräußerer nur als unmittelbarer Besitzer nach § 933 BGB hätte gutgläubig erwerben können.
 

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