Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Mineralwasserflasche (BGHZ 51, 91), Hühnerpest (BGHZ 99, 167), Honda (BGHZ 104, 323) und Milupa (BGHZ 116, 60)
 

All diese Fälle behandeln die allgemeine zivilrechtliche Produzentenhaftung nach §§ 823 ff. BGB, nicht hingegen die Haftung nach dem ProdHaftG. Im Hühnerpestfall entschied der BGH, dass eine Beweislastumkehr dem Geschädigten hilft, wenn der Fehler des Produkts nur im Verantwortungsbereich des Herstellers gelegen haben kann. Im Hondafall begründete der BGH eine Produktbeobachtungspflicht, der Hersteller habe auch Zubehörteile (anderer Hersteller) zu beobachten und ggf. davor zu warnen. Im Wasserflaschenfall erlegte der BGH dem Hersteller eine Befundsicherungspflicht auf. Werde diese verletzt, führe dies zu einer Beweislastumkehr. Im Milupafall hielt der BGH den Hersteller für verpflichtet, vor durch das Produkt verursachten Gefahren zu warnen (Instruktionspflicht).
 

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