Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Fleetfall (BGHZ 55, 153)
 

Nach dem BGH umfasst der Eigentumsbegriff des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die Substanz, sondern auch die Möglichkeit der Nutzung einer Sache. Darüber hinaus müsse ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betriebsbezogen sein.
 

Diskussion