Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Jungbullenfall (BGHZ 55, 176)
 

Im Sachverhalt des Jungbullenfalles ging es um einen Metzger, der gestohlene Bullen zu Wurst verarbeitet hatte. In diesem Fall erließ der BGH die folgende Entscheidung: Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, dass er gemäß §950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB, ohne den an den Dieb gezahlten Kaufpreis nach § 818 Abs. 3 BGB anrechnen zu dürfen. § 951 Abs. 1 S. 1 BGB beinhalte somit eine Rechtsgrundverweisung. Der Vorrang der Leistungskondiktion wird analog dem Wertungsmodell der §§ 932 ff. BGB durchbrochen.
 

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