Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Schwimmschalterfall (BGHZ 67, 359) und Gaszugfall (BGHZ 86, 256)
 

Beide Fälle ergingen zum sog. Weiterfresserschaden. Im Schwimmschalterfall hatte ein fehlerhafter Schwimmschalter nach Übereignung einen Brand ausgelöst und so die Anlage zerstört. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag waren verjährt. Der BGH gewährte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, weil in der Lieferung des fehlerhaften Schwimmschalters eine rechtswidrige Verletzung des sonstigen (mangelfreien) Eigentums an der Anlage liege (Weiterfresserschaden). Kernproblem ist hier die Abgrenzung von Delikts- und Vertragsrecht und die Frage, wann ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein soll und wann nur die Ansprüche aus dem Kaufrecht bestehen. Im Gaszugfall konkretisierte der BGH seine Rechtsprechung: Für deliktische Schadensersatzansprüche sei kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, deckt.
 

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