Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

ARGE Weißes Roß (BGHZ 146, 341)
 

Der BGH entschied hier in Abkehr zu seiner vorherigen Rechtsprechung, dass die GbR rechts- und parteifähig sein kann. Ihre Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
 

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