Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Zahnriemenfall (BGHZ 146, 341)
 

§ 476 BGB ist nach dieser Entscheidung auch auf den Gebrauchtwagenkauf anwendbar. Ist unklar, ob ein Mangel auf Verschleiß oder auf einen „Grundmangel“ zurückzuführen ist, muss der Käufer den Grundmangel beweisen. Die Beweislastumkehr reicht nicht so weit, dass auch der (Grund-)Mangel selbst vermutet wird (anderer Ansicht ist hier die h. L.).
 

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