Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Provisionsvertreterfall (BGHSt 21, 384)
 

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um einen Provisionsvertreter, der für seinen Chef Warenautomaten vertrieb und dabei verschiedene Kunden über Eigenschaften der Geräte, Zahlungsmodalitäten u.Ä. täuschte. Die abgeschlossenen Verträge reichte er im Anschluss bei seinem Chef ein und erhielt dafür Provisionen. Der BGH entschied, dass in diesem Fall zwei Betrugstaten vorliegen: Einmal zu Lasten der Kunden und zu Gunsten des Chefs, dessen Drittbereicherung durch die abgeschlossenen Verträge notwendiges Zwischenziel für die vom Täter selbst erstrebten Provisionen war, zum anderen zu Lasten des Chefs und zu Gunsten des Täters, da die weitergereichten Verträge aufgrund der Anfechtungsmöglichkeiten der Kunden vom BGH als weitgehend wertlos eingestuft wurden, der Vertreter aber hierfür dennoch die begehrten Provisionen erhielt.
 

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