Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Hochsitzfall (BGHSt 31, 96)
 

Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) setzt nach dieser Entscheidung voraus, dass sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht. Der Sachverhalt war der Folgende: Der Angeklagte warf einen Hochsitz um, auf dem sein Onkel saß. Der Onkel fiel herunter und brach sich dabei einen Knöchel. Später verstarb der Onkel aufgrund eines Herz-Kreislauf-Versagens, welches sich u.a. aufgrund von Nachsorgefehlern des behandelnden Krankenhauses ergab. In der Entscheidung legte der BGH dann ein äußerst weites Verständnis der eigentümlichen Gefahr zugrunde, so dass im Falle einer Sprunggelenkfraktur auch die Risiken der erforderlichen Heilbehandlung zu berücksichtigen sind. Der BGH verurteilte den Angeklagten deshalb nach § 227 StGB.
 

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