Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Katzenkönigfall (BGHSt 35, 347)
 

Nach dieser Entscheidung kann ein Hintermann auch dann als mittelbarer Täter bestraft werden, wenn der Vordermann einem vermeidbaren (!) Verbotsirrtum (§ 17 StGB) unterliegt und deshalb strafrechtlich selbst voll verantwortlich ist. Der Hintermann hatte hier den Täter zum Morden gebracht, indem er ihm vorspiegelte, dass diese Tat ein notwendiges Opfer zur Besänftigung des Katzenkönigs darstellte, welcher die Welt bedrohte.
 

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