Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Mauerschützenfälle (BGHSt 39, 1; BGHSt 30, 218, etc)
 

Es gibt eine Reihe von Urteilen des BGH zu den Tötungshandlungen der ehemaligen DDR-Grenzsoldaten, die als Mauerschützenfälle bekannt geworden sind. BGHSt 39, 1 beruft sich auf die „Radbruch’sche Formel“, um eine Rechtfertigung der Mauerschützen durch DDR-Gesetze abzulehnen. Das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG stehe einer Bestrafung nicht entgegen. Die menschenrechtswidrige Auslegung und Anwendung geschriebenen Rechts werde durch das Rückwirkungsverbot nicht geschützt.
Zudem hält der BGH eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft des Hintermannes (hier: Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR) selbst dann für möglich, wenn der Tatmittler (hier der schießende Grenzsoldat) selber strafrechtlich voll verantwortlich ist.
 

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