Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Bärwurzfall (BGHSt 43, 177)
 

In dieser Entscheidung hatte ein Apotheker, nachdem bei ihm Diebe eingebrochen waren, für den Fall eines weiteren „Besuchs“ der Täter in der Küche eine Flasche mit einer Spirituose (Bärwurz) aufgestellt, welcher er Gift beigemischt hatte. Da ihn aufgrund ebenfalls anwesender Kriminalbeamter Bedenken kamen, entfernte er die Flasche später wieder und ließ sie von der Polizei beschlagnahmen. Der BGH entschied, dass in dem Aufstellen der Flasche noch kein unmittelbares Ansetzen zu einem versuchten Tötungsdelikt zu Lasten der Diebe zu sehen sei und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein neuerlicher Einbruch der Täter noch unsicher gewesen sei. Daher könne von einem Versuchsantritt erst in dem Moment ausgegangen werden, in welchem die Täter tatsächlich in den Wirkkreis des Tatmittels gelangt wären. Gleichzeitig sah das Gericht in dieser Konstellation keine mittelbare Täterschaft (durch Selbstverletzung des menschlichen Werkzeugs), sondern bezeichnete sie nur als „eine der mittelbaren Täterschaft verwandte Struktur“.
 

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