Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Ziegenhaarfall (RGSt 63, 211)
 

Das Urteil befasst sich mit der Frage der Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und dem hieraus resultierenden Erfolg, sofern dieser mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch bei ordnungsgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Daneben (und vor allem) wird es in der Ausbildungsliteratur aber auch als Standardbeispiel für die Abgrenzung von Tun und Unterlassen herangezogen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Täter in seiner Fabrik Ziegenhaare verarbeitet, diese, um Kosten zu sparen, nicht desinfiziert und dann an seine Arbeiter weitergegeben, wodurch diese erkrankten und teilweise sogar starben. Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen erfolgt hier nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, welche vorliegend von der h.L. in der aktiven Weitergabe der nicht desinfizierten Haare und mithin einem Tun gesehen wird, da das Unterlassen nur eine wesensnotwendige Modalität der Handlung darstellt. Die Kausalität bei fahrlässiger Erfolgsherbeiführung entfällt nicht dadurch, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre. Vielmehr muss der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann eintreten, wenn das pflichtgemäße Verhalten hinzugedacht wird, um die Kausalität verneinen zu können.
 

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