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Ist §§ 17-17b GVG auch auf Rechtsstreitigkeiten verfassungsrechtlicher Art anzuwenden?

§§ 17 ff. GVG gelten nur dann, wenn es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die vor dem Verwaltungsgericht entschieden werden soll. Ist der Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher Natur, aber verfassungsrechtlicher Art, dann greift §§ 17 ff. GVG nicht. 
 
Hintergrund der Regelung aus dem GVG ist die Existenz von 5 verschiedenen Rechtswegen für einfachrechtliche Streitigkeiten. Die Normen dienen dazu die Problematik der Konkurrenz zu entschärfen. 
 
Wenn es sich also um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt, dann muss das angerufene Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abweisen. 

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