ÖffR - Definitionen

Führt die Unstatthaftigkeit auch zur Unzulässigkeit der Klage?

Die Statthaftigkeit richtet sich zwar nach dem klägerischen Begehren iSv § 88 VwGO und das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. An die Fassung der Anträge ist es jedoch nicht gebunden. Demnach kann der Richter, wenn sich aus dem Klagebegehren eine andere Klage ergibt, als oben drüber steht, auch diese als statthaft ansehen.
 
Können auch andere in Betracht kommende Klagen statthaft sein und die Klage muss nicht als unzulässig abgewiesen werden. 
 
--> Grundsatz der Dispositionsmaxime
--> Vgl. § 308 ZPO

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