ÖffR - Definitionen

Obersatz § 80 V VwGO: Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, ob nach summarischer Prüfung die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hätte. 

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