_ÖR Lücken

Klagen, Grundrechte

Wie ist es mit der Grundrechtsfähigkeit von Personenvereinigungen iSd Art. 19 III GG und welche Fallgruppen gibt es?

Inländische juristische Personen sind grundrechtsfähig, wenn:
- Sitz im Inland oder EU Ausland
- Juristische Person, also Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung 

+ Wesensmäßige Anwendbarkeit auf die JP. Personales Substrat, grundrechtstypische Gefährdungslage. 

Fallgruppen: 
JP des Privatrechts: Ja, siehe oben. 
JP des Privatrechts in öffentlicher Hand, nein wenn überwiegend Staat. 
JP des öffentlichen Rechts: Nein. Ausnahme: Kirche, Rundfunk, Uni und Gemeinden nur dann, wenn sie sich auf Selbstverwaltungsrecht berufen können.

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