Nichtstörer 

Kann zur Gefahrenabwehr beitragen, hat aber weder durch sein Verhalten noch durch den Zustand seiner Sachen mit der Gefahrenquelle zu tun (§19 OBG) 
VSS: 
  1. weder Verhaltens- noch Zustandsstörer
  2. Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr 
  3. Heranziehung des Störers ist aussichtslos 
  4. die Gefahrenabwehrbehörde selbst oder deren Beauftragte die Gefahr nicht selbst effektiv abwehren können und 
  5. die Opfergrenze zugunsten des Betroffenen gewahrt wird 

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