Beschaffung/Lager

Angebot

Das kaufmännische Angebot ist eine an eine bestimmte Person gerichtete Willenserklärung, mit der der Anbietende zu erkennen gibt, dass er eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu bestimmten Lieferbedingungen liefern will.
 
!! Im Gegensatz zur anfrage ist ein Angebot (ohne Einschränkung) bindend. !!!
 
verlangtes Angebot
unverlangtes Angebot
 
Ist das Angebot des Lieferers eine Antwort auf eine Anfrage, so liegt ein verlangtes Angebot vor. Mit unverlangten Angeboten versucht der Anbieter auf Neuerungen im Warensortiment oder Sonderangebote aufmerksam zu machen. Auch die CDs mit Sonderangeboten für das Warenwirtschaftssystem bzw. der direkte Download (Sonderangebote werden aus dem Internet sofort in das Warenwirtschaftssystem eingefügt) gelten als unverlangtes Angebot. Angebote darf man aber nicht mit Prospekt- und Werbematerial verwechseln, die unverbindliche Informationen darstellen.
 
verbindliches Angebot
unverbindliches Angebot
 
befristetes Angebot
unbefristetes Angebot
 
Ein unbefristetes Angebot ist ein Angebot in dem keine Angabe über die Dauer des Angebots gemacht wird. In diesem Fall tritt die gesetzliche Regelung in Kraft (§ 147 BGB), wonach das Angebot auf dem gleichen Wege angenommen werden soll, wie es abgegeben wurde. Ein mündliches Angebot (auch telefonisch) muss daher sofort angenommen werden. Schriftliche Angebote gelten solange, wie unter normalen Umständen eine Antwort erwartet werden kann.

Bei einem befristeten Angebot hat der Anbieter durch Angabe eines Termins bzw. eines Zeitraumes die Dauer der Bindung festgelegt. In dieser Frist muss das Angebot angenommen werden.

In einem freibleibenden Angebot wird die Bindung an das Angebot durch sogenannte Freizeichnungsklauseln/Freiklauseln ganz oder teilweise aufgehoben. Freizeichnungsklauseln sind z. B.:
  • Solange der Vorrat reicht (Mengenbegrenzung).
  • Preise ohne Gewähr, Preise unverbindlich, Preise freibleibend.
  • Unverbindliches oder freibleibendes Angebot (keine Bindung an das Angebot).

Die Verbindlichkeit eines Angebots erlischt, wenn der Empfänger es ablehnt, abändert oder nicht rechtzeitig annimmt (§ 150 BGB).

 
Die Bedingungen beziehen sich:
auf das Verkaufsgut:
 
  • Art (handelsübliche Bezeichnung),
  • Qualität/Beschaffenheit und Güte (Muster, Abbildungen oder Proben/Güte- und Handelsklassen,/Typenbezeichnungen/Warenzeichen oder Marken/Normen (DIN, ISO). Wenn im Angebot keine Angaben über Art, Beschaffenheit und Güte gemacht werden, so ist bei einem Kaufabschluss eine Ware von mittlerer Qualität zu liefern (§ 243 BGB))
  • Quantität (auch Nachlässe, Verpackungskosten)Die Angabe einer Menge ist nicht unbedingt erforderlich. Fehlt die Mengenangabe, kann dies nachteilig für den Verkäufer sein, wenn größere Mengen bestellt werden als vorrätig oder beschaffbar sind. Die Festlegung einer Höchstmenge ist für diesen Fall sicherlich vorteilhaft. Eine Mindestmenge ist unter Umständen sinnvoll wenn daran z. B. Rabatte/Barrabatte geknüpft werden
    • auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
    • auf bestimmte Produkte des Rechts: Erfüllungsort, Gerichtsstand
  • Preis
    Hauptbestandteil des Angebots ist natürlich der Preis pro Einheit. Eine Einheit kann sich beziehen auf:
    • gesetzliche Maßeinheiten (Liter, Kilogramm, Meter, usw.),
    • eine bestimmte Menge (z. B. Stück, 1.000 Stück, 100 kg usw.) oder
    • handelsübliche Bezeichnungen (Dutzend, Gebinde, Festmeter, Sack, Doppelzentner, usw.)

    Der Preis ist entscheidend bei den Kaufüberlegungen eines Interessent. Liefer- und Zahlungsbedingungen können den Einstandspreis aber noch erheblich verändern

 

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