RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Wann beginnt die Jahresfrist des § 48 IV 1 VwVfG zu laufen?

Nach teilweise vertretener Ansicht handelt es sich bei § 48 IV 1 VwVfG um eine Bearbeitungsfrist, die mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit beginnt, wobei zum Teil bereits die Aktenkundigkeit der Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, ausreichen soll. Nach h.Rspr. handelt es sich dagegen um eine Entscheidungsfrist, die voraussetzt, dass der Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen positiv bekannt sind und der für die Rücknahme zuständige Sachbearbeiter unter sachgerechter Ausübung des behördlichen Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts entscheiden kann. (RÜ 11/2018, S. 731 f.)

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