RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Wann sind polizeiliche Standardmaßnahmen als Verwaltungsakte zu qualifizieren?

Polizeiliche Standardmaßnahmen können nur dann als Verwaltungsakte qualifiziert werden, wenn eine Regelung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vorliegt und es sich nicht lediglich um einen Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln) handelt. Eine Regelung liegt jedenfalls vor, wenn die Standardmaßnahme neben einer polizeilichen Eigenhandlung auch ein konkretes Gebot oder Verbot beinhaltet und damit unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Teilweise wird dies generell bejaht, da in der realen Durchführung zugleich die Pflicht zur Duldung der konkreten Maßnahme konkretisiert werde (konkludenter DuldungsVA). (RÜ 11/2018, S. 735)

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